FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wann habe ich Anspruch auf Versorgung?
Beamte auf Lebenszeit
- bei Erreichen der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Regelaltersgrenze
▪ allgemeine Regelaltersgrenze: wird mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird (gilt ab Jahrgang 1964), erreicht;
▪ besondere Regelaltersgrenze: wird mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird(gilt ab Jahrgang 1964), erreicht (Vollzugsbeamte, Feuerwehr)
- auf eigenen Antrag wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze
▪ allgemeine Antragsaltersgrenze: wird mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, erreicht
▪ allgemeine Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung: wird mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird(gilt ab Jahrgang 1964), erreicht
Tabelle der Altersgrenzen finden sie hier
- bei Dienstunfähigkeit
▪ keine Altersgrenze
In den vorgenannten Fällen muss außerdem eine Wartezeit von 5 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erfüllt sein. Dazu gehören ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten, ruhegehaltfähige Zeiten als Soldat oder Zivildienstleistender sowie als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Die Wartezeit muss nicht erfüllt sein bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls.
Beamte auf Probe
- nur bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls
sonst Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beamte auf Zeit
- bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mindestens 10 vollendeten Jahren und einer darin enthaltenen Amtszeit von mindestens 8 vollendeten Jahren;
sonst Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beamte auf Widerruf
- haben keinen Anspruch und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Entlassene Beamte
verlieren ihren Anspruch auf beamtenrechtliche Altersversorgung und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Was ist eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes?
Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz (erdienter Ruhegehaltssatz) wird für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten um 0,95667 v.H. erhöht, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt wurden. Der Ruhegehaltssatz erhöht sich max. auf 66,97 v. H..
Die vorübergehende Erhöhung entfällt:
- beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- beim Bezug von Erwerbseinkommen über 400,00 € / Monat
- spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres (gilt ab Jahrgang 1964)
Hinweis: Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist antragsgebunden. Der Antrag sollte spätestens bis Ende des 3. Monats nach Ruhestandsbeginn eingereicht werden, auch wenn die zu seiner Berechnung notwendige Rentenauskunft (Versicherungsverlauf) noch nicht vorliegen sollte. Geht der Antrag beim Landesbesoldungsamt später ein, gilt die vorübergehende Erhöhung ab dem Monat des Antragseingangs.
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt nicht in jedem Falle zur Erhöhung der Versorgungsbezüge. Sollte der sich aus der Anwendung des erhöhten Ruhegehaltssatzes ergebende Versorgungsbezug hinter dem Betrag der zu diesem Zeitpunkt zustehenden Mindestversorgung zurückbleiben, so wird die Mindestversorgung gezahlt.
Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung?
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben Witwen bzw. Witwer sowie leibliche Kinder und an Kindes Statt angenommene Kinder von verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe, wenn sie in Folge einer Dienstbeschädigung verstorben sind, oder von Ruhestandsbeamten.
Waisengeld wird längstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange sich das Kind noch in Ausbildung befindet.
Wie erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltes?
Grundlagen für die Berechnung des Ruhegehaltes sind
- die ruhegehaltfähige Dienstzeiten, aus denen der Ruhegehaltssatz ermittelt wird, und
- die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit besteht Anspruch auf 1,79375 v. H..
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten x 1,79375 = Ruhegehaltssatz (%)
ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz (%) = Versorgungsbezug
Bei Ruhestandsversetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, vermindert sich das Ruhegehalt ggf. um einen Versorgungsabschlag. Es mindert sich ggf. auch, wenn noch andere Leistungen zustehen (Anrechnung von Renten, Einkommen, 2. Versorgung).
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) oder, wenn dies günstiger ist mindestens 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 30,68 € (amtsunabhängige Mindestversorgung).
Zum Ruhegehalt treten ggf. noch Zuschläge für Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten. Bei Vorhandensein von berücksichtigungsfähigen Kindern (Kindergeldberechtigung) kommt noch der kindbezogenen Familienzuschlag hinzu.
Welche Zeiten zählen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten?
Alle nachfolgenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17.Lebensjahres liegen:
- Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit, soweit Sie keine Abfindungen für diese Zeiten erhalten haben,
- Zeiten als Soldat oder als Zivildienstleistender;
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Angestellter oder Arbeiter) im öffentlichen Dienst, wenn sie dem Beamtenverhältnis unmittelbar, also ohne zeitliche Unterbrechung, vorangingen und zur Ernennung geführt haben.
Auf Antrag können ggf. noch weitere Zeiten Berücksichtigung finden:
- Förderliche Zeiten für bestimmte Beamtengruppen (z.B. als Rechtsanwalt oder Wissenschaftler)
- Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung, die nicht allgemeine Schulbildung ist (z.B. Studium) nur im Umfang von Mindestausbildungszeiten; werden in Abhängigkeit des Beginns des Ruhestandes wie folgt berücksichtigt:
Ruhestand mit | Tage |
---|---|
01.01.1990 | 1095 |
30.11.2011 | 1065 |
31.05.2012 | 1035 |
30.11.2012 | 1005 |
31.05.2013 | 975 |
30.11.2013 | 945 |
31.05.2014 | 915 |
30.11.2014 | 885 |
31.05.2015 | 855 |
- Zeiten einer förderlichen praktischen Ausbildung oder Tätigkeit für Polizei- oder Justizvollzugsbeamte.
Die Anerkennung weiterer Zeiten sollten Sie rechtzeitig vor Ruhestandsversetzung beim LBesA M-V beantragen, damit es bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu keinen Verzögerungen kommt.
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60.Lebensjahres wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, zu zwei Drittel zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (Zurechnungszeit); bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls nur zu einem Drittel.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden grundsätzlich nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Anders verhält es sich bei Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der sogenannten Altersteilzeit. Dort werden neun Zehntel des gesamten Zeitraums berücksichtigt.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge finden als ruhegehaltfähige Dienstzeit keine Berücksichtigung, es sei denn, es handelt sich um:
- einen Erziehungsurlaub oder um eine Zeit der Kindererziehung mit Freistellung vom Dienst für vor 1992 geborene Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonat des Kindes bzw.
- eine Beurlaubung bei der die personalaktenführende Dienststelle vor Beginn des Urlaubs festgestellt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Hinweis: Die hier aufgeführten normalerweise ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die ein Beamter vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) erfüllt und diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.
Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz?
Die Dauer der einzelnen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird in Jahren und Tagen ermittelt. Die anzurechnenden Zeiten der einzelnen Vorschriften werden addiert und nach Ausweisung der gesamten Jahre und Tage in dezimale Jahre umgerechnet (verbleibender Rest an Tagen / 365). Diese Dezimalen Jahre werden dann mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergeben den Ruhegehaltssatz (erdienter Ruhegehaltssatz). Der höchstmögliche Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 v. H..
Übergangsregelung für Beamte, die bereits am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis im bisherigen Bundesgebiet standen (§ 85 BeamtVÜG M-V)
Für diese Beamten gibt es, so fern diese für sie günstiger sind, Übergangsregelungen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten.
1.
So berechnen sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz für Zeiten vor dem 01. 01. 1992 nach dem bis dahin geltenden Recht. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz bis zum Ende einer zehnjährigen Dienstzeit 35 v. H. und steigt dann mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum Ende einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit um 2 v. H. und für die übrigen Jahre um 1 v. H. bis auf max. 75,00 v. H. (siehe folgende Skala). Ein Rest von mehr als 182 Tagen führt zur Aufrundung auf ein volles Dienstjahr.
Jahre | bis 10 | ab 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
% | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | 51 | 53 | 55 | 57 | 59 | 61 | 63 | 65 | 66 | 67 | 68 | 69 | 70 | 71 | 72 | 73 | 74 | 75 |
2.
Für die Dienstjahre ab 1992 steigt der Ruhegehaltssatz dann, wenn der Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. noch nicht erreicht ist, um 1 v. H. für jedes weitere ab 1992 geleistete Dienstjahr auf höchstens 75 v. H..
3.
Gemäß § 85 Abs. 11 BeamtVÜG M-V ist der nach Schritt 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen. Damit beträgt der max. Ruhegehaltssatz 71,75 v.H..
Wer hat Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes?
Ruhestandsbeamte, die vor der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Regelaltersgrenze
- wegen Dienstunfähigkeit oder
- wegen Erreichens einer besonderen gesetzlichen Regelaltersgrenze (z.B. Vollzugsbeamte mit Vollendung des 62. Lebensjahres)
in den Ruhestand getreten sind.
Der Anspruch besteht nicht für Beamte, die auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten.
Hinweis: Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird nur auf Antrag vorgenommen. Ist dem LBesA M-V lange genug bekannt, dass der Beamte in den Ruhestand tritt und zu dem vorgenannten Personenkreis gehört, wird ihm rechtzeitig ein Antrag und ein Merkblatt zum Antrag (siehe Vordrucke) zugeschickt. Sollte dies Mal nicht der Fall sein wird ihm spätestens bei Zusendung seines Festsetzungsbescheides ein Antragsformular und ein Merkblatt mitgeschickt. Geht der Antrag in der Zeit bis zu 3 Monate nach Ruhestandsversetzung ein, gilt er als rechtzeitig gestellt. Geht er später ein, wird die erhöhte Zahlung erst ab Antragsmonat aufgenommen.
Zu begrüßen wäre es, wenn der Beamte bis spätestens zum Eintritt des Ruhestandes eine Kontenklärung bei seinem Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund) herbeigeführt hat, da der daraus erstellte Versicherungsverlauf, als Grundlage für die zu berücksichtigenden Pflichtbeitragsmonate verwendet wird. Räumen Sie alle Unklarheiten bezüglich des Versicherungsverlaufes vorher mit Ihrem Rentenversicherungsträger aus, denn das LBesA M-V kann nur die vom Rentenversicherungsträger ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigen.
Was zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen?
Grundgehalt des letzten zustehenden Amtes, soweit dieses schon 2 Jahre bezogen wurde; sowie der Stufe die tatsächlich erreicht wird.
Familienzuschlag entsprechend dem Familienstand:
- Ledige – keinen
- Verheiratete und Ehegatte im öffentlichen Dienst – Stufe 0,5
- Verheiratete und Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst – Stufe 1
Ruhegehaltfähige Zulagen
- Amtszulagen, soweit diese schon 2 Jahre bezogen wurden
- Allgemeine Stellenzulage
Hinweis: Auf die im Abrechnungsblatt Besoldung unter Zulagen aufgeführte Vermögenswirksame Leistung besteht im Ruhestand kein Anspruch, auch diesbezügliche Überweisungen werden nicht mehr vorgenommen.
Wer muss mir Versorgungsabschlägen rechnen?
Die Minderung des Ruhegehaltes durch einen Versorgungsabschlag kommt in Betracht bei Versetzung in den Ruhestand
- 1. auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, der Betreffende war am 16.11.2000 bereits schwerbehindert und ist vor dem 16.11.1950 geboren;
- 2. auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder
- 3. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 65. Lebensjahr.
Für jedes Jahr der verfrühten Ruhestandsversetzung werden das Ruhegehalt lebenslang und auch die gegebenenfalls zu zahlenden Hinterbliebenenbezüge um 3,6 v. H. gemindert, max. jedoch um 10,8 v. H. bei 1. und 3., bei 2. max. 14,4 v. H..
Wie hoch ist die amtsunabhängige Mindestversorgung?
ab dem 1. Januar 2015 | ||
---|---|---|
Normale Versorgung | Unfallversorgung | |
Ruhestandsbeamter | ||
Familienzuschlagsstufe 0 | 1.481,17 € | 1.704,32 € |
FZ Stufe 0,5 | 1.519,52 € | 1.748,57 € |
FZ Stufe 1,0 | 1.557,86 € | 1.792,81 € |
Witwe FZ Stufe 1 | 946,99 € | 1.087,96 € |
Halbwaise FZ Stufe 1 (12 %) | 183,26 € | |
Vollwaise (20%) | ||
FZ Stufe 0 | 290,10 € | |
FZ Stufe 1 | 305,44 € | |
Unfallwaise (30 %) | ||
FZ Stufe 0 | 502,09 € | |
FZ Stufe 1 | 528,64 € |
Was sind Zuschläge für Kindererziehung- und /oder Pflegezeiten?
Seit dem 01. 01. 2002 besteht die Möglichkeit der Gewährung von kindbezogenen Zuschlägen sowie eines Pflegezuschlages zum Ruhegehalt (nahezu inhaltsgetreue Übertragung aus dem Rentenrecht), wenn u.a. das Höchstruhegehalt von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge noch nicht erreicht ist. Die Gewährung der Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Beim Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag muss die Pflegezeit dem Beamten zuzuordnen sein und der Beamte muss für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege seines Kindes oder einer anderen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein. Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen.
Ausnahme:
Lediglich die vorübergehend (so lange noch keine Rente bezogen wird) zu gewährenden Zuschläge (§ 50e BeamtVÜG M-V) der vorgenannten Art werden nur auf Antrag festgesetzt. Sie werden auch nur gewährt, solange ein Ruhegehaltsatz von 66,97 v. H. noch nicht überschritten ist.
Was beinhaltet die Rentenanrechnung?
Die meisten der im Beitrittsgebiet ernannten Beamten, waren vor ihrer Ernennung im Angestelltenverhältnis tätig und haben Rentenbeiträge gezahlt, woraus Ihnen bei Erfüllung der Wartefrist von 60 Monaten, ein Rentenanspruch erwächst. Diese Beamten erhalten somit einerseits eine Rente von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger und andererseits, für die Zeit Ihres Beamtenverhältnisses, eine Versorgung.
Die zustehende Rente ist auf den Versorgungsbezug anzurechnen, wenn Versorgung und Rente eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten. Gleiches gilt auch für Hinterbliebenenbezüge, sofern sich die Rente aus den Ansprüchen des verstorbenen Beamten bzw. Ruhestandsbeamten ergeben.
Als Höchstgrenze gilt bei Ruhestandsbeamten der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrundegelegt werden
a) die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Besoldungsgruppe
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die Zeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zurechnungszeiten und Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles.
Hinweis: Die Zeiten vermindern sich jedoch um Zeiten einer Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit, den Grenztruppen sowie Zeiten einer systemnahen Tätigkeit.
Derzeit steht vielen Beamten, die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannt wurden, nur die Mindestversorgung zu, in solchen Fällen ist eine erweiterte Rentenanrechnung vorzunehmen.
Ist hierbei die nach der vorgenannten Höchstgrenzenkürzung verbleibende Restversorgung höher als das erdiente Ruhegehalt, so ruht diese Restversorgung in Höhe der Differenz zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der kindbezogene Familienzuschlag und der bei der amtsunabhängigen Mindestversorgung gezahlte Erhöhungsbetrag (30,68 EUR) bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Dabei darf die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des gegebenenfalls zustehenden kindbezogenen Familienzuschlages zurückbleiben.
Für Witwen ist die Höchstgrenze der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des gegebenenfalls zustehenden kindbezogenen Familienzuschlag aus der Höchstgrenze für den Ruhestandsbeamten ergeben würde. Die Höchstgrenze für Waisen ist der Betrag, der sich als Waisengeld ebenfalls aus der Höchstgrenze für den Ruhestandsbeamten ergeben würde.
Hinweis: Beamte bzw. Ruhestandsbeamte sollten ihre gesetzliche Rente 6 Monate vor Rentenbeginn bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Dies gilt auch für die sogenannte VBL – Rente.
Was muss ich bei Bezug von anderem Einkommen beachten?
Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge in voller Höhe nur dann, wenn bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
Diese Höchstgrenzen sind
- für Ruhestandsbeamte und Witwen / Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4, zuzüglich des jeweils zustehenden kindbezogenen Familienzuschlages.
- für Waisen 40 v. H. des Betrages, der sich aus Vorgenanntem zuzüglich des ihnen zustehenden kindbezogenen Familienzuschlages ergibt,
- für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem Regelaltersgrenze erreicht wird, 71,75 v. H. des sich aus Erstgenanntem ergebenden Betrages zuzüglich 400 EUR.
Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag von 20 v. H. seines Versorgungsbezuges zu belassen (Mindestbelassung), es sei denn, es wird von ihm ein Verwendungseinkommen (Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst) aus mindestens der Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe bezogen, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen.
Mit Ablauf des Monats, in dem Regelaltersgrenze erreicht wird, wird nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet.
Hinweis: Bei Zahlung der Versorgung unter Anwendung des vorübergehend erhöhten Ruhegehaltsatzes führt das Erzielen von Einkommen über 400,00 EUR zum Wegfall des Anspruchs.
Was ist Hinterbliebenversorgung?
Die Hinterbliebenenversorgung leitet sich von der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Beamten oder vom Versorgungsanspruch des verstorbenen Ruhestandsbeamten ab. Maßgebend sind dabei die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen-/Witwergeld und das Waisengeld.
Die Bezüge des Verstorbenen für die Zeit nach Ablauf des Todestages bis zum Ende des Sterbemonats werden den Erben belassen.
Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Bezüge zu zahlen, die dem verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten im Sterbemonat zugestanden haben. Anspruch auf das Sterbegeld haben der Reihenfolge nach: der überlebende Ehegatte, die leiblichen Kinder des Beamten und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder. Sind vorgenannte Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag der nachfolgend in der Reihenfolge Aufgezählten zu zahlen: Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), Geschwister, Geschwisterkinder und Stiefkinder, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Sind auch solche Personen nicht vorhanden, wird sonstigen Personen auf Antrag Sterbegeld in Höhe Ihrer Aufwendungen gewährt – höchstens jedoch in Höhe des vollen Sterbegeldes-, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben.
Die Höhe des Witwen-/Witwergeldes beträgt 55 v. H. des dem Verstorbenen zustehenden Ruhegehaltes, wenigstens jedoch das Mindestwitwengeld (derzeitige Höhe). Das Witwen- / Witwergeld kann sich um den Kinderzuschlag zum Witwengeld erhöhen, wenn die Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, der Witwe / dem Witwer zuzuordnen ist.
Ausnahme: Für Witwen/Witwer, deren Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und bei denen einer der Ehepartner vor dem 02. 01. 1962 geboren wurde, beträgt das Witwen- /Witwergeld 60 v. H. des dem Verstorbenen zustehenden Ruhegehaltes. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Kinderzuschläge zum Witwengeld / Witwergeld.
Bei einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren wird das Witwen- / Witwergeld für jedes Jahr über 20 um 5 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. und nicht unter das Mindestwitwengeld (derzeit gültige Höhe) gekürzt. Nach 5 Jahren Ehedauer wird für jedes angefangene weitere Jahr die Kürzung um jeweils 5 v. H. des Witwen- / Witwergeldes aufgehoben. Eine Altersunterschiedskürzung kommt nicht in Betracht , wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 v. H. , für Vollwaisen 20 v. H. des Ruhegehaltes des Verstorbenen. Versorgungsrechtlich ist eine Halbwaise der Vollwaise gleichgestellt., wenn die Mutter / der Vater des Kindes des/ der Verstorbenen nicht witwen- / witwergeldberechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- /Witwergeldes erhält. Ist der Beamte oder der Ruhestandsbeamte an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, beträgt das Waisengelde 30 v. H. des Unfallruhegehaltes. Für alle Arten des Waisengeldes gibt es einen Mindestbetrag, das Mindestwaisengeld (derzeitig Höhe).
Das Waisengeld wird bis zum Ende des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Darüber hinaus auf Antrag für die Dauer einer Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Zeit des Wehr- und Zivildienstes gilt als Verlängerungstatbestand.
Welche Versorgungsbezüge werde ich persönlich erhalten?
Diese Frage beschäftigt sicher jeden. Daher haben wir uns bemüht durch das Vorgenannte etwas Licht in das Dunkel zu bringen. Sie könnten, um zumindest eine grobe Vorstellung zu erhalten, mit den hier gegebenen Hinweisen Ihre Versorgungsbezüge selbst berechnen. Sollten Sie jedoch aus wichtigen Gründen (z. B. eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit steht bevor) eine möglichst genaue Berechnung der Versorgungsbezüge benötigen, ist das Landesbesoldungsamt gerne bereit Ihnen eine Versorgungsauskunft zu erstellen. Dazu sollten Sie sich jedoch erst das Merkblatt zur Versorgungsauskunft durchlesen und dann wenn noch nötig einen Antrag auf Versorgungsauskunft stellen.
Die jüngeren Beamten unter Ihnen (Ruhestand erst in 10 bis 20 Jahren) sollten derzeit von Anträgen auf Versorgungsauskünften absehen, da die Auskünfte zwar unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage erstellt werden können, aber bei den derzeitigen und noch bis zu Ihrem Ruhestand zu erwartenden Änderungen im Versorgungsrecht kaum aussagekräftig sein werden.
Hinweis: Sollten Sie bereits eine Festsetzung Ihrer Vordienstzeiten von Ihrem Dienstherren erhalten haben, sollten Sie diese dem Antrag auf Versorgungsauskunft beifügen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Rentenanspruch haben, für die Rentenauskunft
Was sind ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?
Mit dem Altersänderungsgesetz vom 05.Juli 2004 reagierte die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06. März 2000 (BVerfGE 105, 73), in welchem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerungen der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt wurde.
Danach werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abhängig vom Jahr des Eintritts in den Ruhestand in den nächsten 35 Jahren schrittweise abgesenkt und die Besteuerung der Renten schrittweise erhöht. In dieser Übergangszeit bleibt ein nach einem Vomhundertsatz aus den Versorgungsbezügen ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag, der sogen. Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, steuerfrei.
Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag in v. H. der Versorgungsbezüge | Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro / Jahr | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag pro Jahr in Euro |
---|---|---|---|
bis 2005 | 40,0 | 3.000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2.880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2.760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2.640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2.520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2.400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2.280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2.160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2.040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1.920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1.800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1.680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1.560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1.440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1.320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1.200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1.140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1.080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1.020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
Die für den Beamten nach dieser Tabelle ermittelten Grunddaten für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ändern sich bis zum Ende des Versorgungsanspruchs grundsätzlich nicht. Änderungen in der Höhe des Freibetrages und des Zuschlags können sich aber trotzdem durch Änderungen in der Höhe des Versorgungsbezuges ergeben. Dies könnte auftreten, wenn sich zum Beispiel der Versorgungsbezug so mindert (Renten- oder Einkommensanrechnung), dass die Höchstgrenze des Versorgungsfreibetrages unterschritten wird.
Beispiel:
Ruhestand in 2007 ⇒ steuerfrei 36,8 v. H. des Versorgungsbezugs max. 2.760 €
36,8 v. H. x Versorgungsbezug 7.800 € / Jahr = 2.870,40 € max. 2760 €
Versorgungsfreibetrag : 2760 € + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: 828 €
Gesamt: 3.588 €
nach Minderung des Versorgungsbezuges
36,8 v. H. x Versorgungsbezug 7.000 € / Jahr = 2.576,00 €
Versorgungsfreibetrag: 2.576 € + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: 828 €
Gesamt: nur noch 3.404 €