Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation, Verzicht auf haushaltsnahe Geltendmachung für 2025
Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung MV wertet derzeit den am 19.11.2025 veröffentlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a. – zur Berliner Besoldung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern und etwaiger Handlungsbedarfe aus.
Um zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und -empfänger jetzt noch überlegen müssen, rein vorsorglich für das Jahr 2025 einen etwaigen Antrag oder Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation erheben, wird mit beigefügtem Erlass für das Land MV als Dienstherr der Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 erklärt.
Information zur Zahlungsempfängerprüfung / IBAN-Namensabgleich / Verification of Payee (VoP)
Zahlungsempfängername des Landesamtes für Finanzen
In Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2024/886 nehmen Zahlungsdienstleister spätestens ab dem 09. Oktober 2025 eine Zahlungs-Empfängerprüfung vor.
Zahlungsdienstleister in EU-Ländern, die den Euro als offizielles Zahlungsmittel führen, müssen ab dem 9. Oktober 2025 vor der Ausführung
• einer SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer) oder
• einer SEPA-Echtzeitüberweisung (Instant Payment)
eine Empfängerüberprüfung durchführen.
Diese Empfängerüberprüfung wird auch als IBAN-Namensabgleich oder als Verification of Payee (VoP) bezeichnet. Künftig wird bei jeder SEPA-Überweisung und SEPA-Echtzeitüberweisung automatisiert seitens der Banken geprüft, ob der vom Zahlenden angegebene Zahlungsempfänger (Kontoinhaberin oder Kontoinhaber des Kontos, auf das die Zahlung erfolgen soll) mit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers übereinstimmt, wie sie bei der kontoführenden Bank (Zahlungsdienstleister) hinterlegt ist.
Für eine erfolgreiche Empfängerüberprüfung ist es daher unbedingt notwendig, dass Sie bei Überweisungen an das Landesamt für Finanzen/die Landeszentralkasse als Kontoinhaber künftig nur noch den folgenden Kontonamen/Empfänger neben der IBAN eindeutig benennen:
Landesamt für Finanzen MV
In dem Feld Verwendungszweck ist für die automatisierte Zuordnung einer Zahlung an die Kasse die Nennung des Kassenzeichens notwendig.
Ankündigung: Neues Beihilfe-MV Portal einschließlich Beihilfe-MV App
Die Einführung des neuen Beihilfe-MV Portals sowie der dazugehörigen Beihilfe-MV App steht kurz bevor! Voraussichtlich im 1. Quartal 2026 können Sie sich registrieren und die neuen digitalen Funktionen nutzen.
Übergangszeitraum
Bis zur Inbetriebnahme des neuen Systems nutzen Sie bitte weiterhin das bisherige Mitarbeiterportal (MAP) für die digitale Antragseinreichung. Selbstverständlich bleibt auch die postalische Antragstellung wie gewohnt möglich.
Wichtige Änderung ab dem 04.12.2025
Zur Vorbereitung auf die Systemumstellung ist ein technischer Zwischenschritt erforderlich.
Daher gilt ab dem 04.12.2025 Folgendes:
- Antragstellung weiterhin über das „alte“ MAP oder per Post.
- Alle Beihilfebescheide werden vorübergehend ausschließlich per Dienstpost bzw. postalisch zugestellt.
- Die Bescheide werden ab diesem Zeitpunkt nicht im MAP zugestellt.
- Der Bearbeitungsstand Ihrer Anträge wird währenddessen im MAP im Status „übergeben“ angezeigt.
Nach der Umstellung
Mit der Verfügbarkeit des neuen Beihilfe-MV Portals und der Beihilfe-MV App können Sie nach erstmaliger Registrierung Ihre Anträge künftig bequem über Portal oder App einreichen. Ihre Bescheide stehen Ihnen dann wieder wie gewohnt digital im Portal bzw. in der App zur Verfügung.
Das Portal und die App sind technisch miteinander verknüpft – eine einmalige Registrierung genügt, die Sie wahlweise über Smartphone, Tablet oder Computer vornehmen können.
Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen MV (LAF MV) führt keine elektronische Patientenakte ein!
Mit Wirkung vom 15. Januar 2025 wird für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt. Versicherte, die von dieser Regelung nicht Gebrauch machen möchten, haben die Möglichkeit, bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Widerspruch einzulegen.
Die Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen MV wird keine elektronische Patientenakte einführen, da sie kein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, dass Beihilfeberechtigte der Führung einer ePA bei der Beihilfestelle widersprechen!
Privatversicherte sollten sich bei Fragen zur möglichen Einführung einer ePA an ihre private Krankenkasse wenden.
Dienstradleasing
Ab sofort haben Sie die Möglichkeit als Landesbeschäftigte/r Ihr Wunschrad online auszuwählen und zu leasen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.laf-mv.de/bezuege/Dienstradleasing
Ihr Dienstradleasing-Team
Hinweis zur aktuellen Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen
-Aktualisierung wöchentlich am Montag-
In der Woche ab dem 08. Dezember 2025 werden Anträge
ab dem Posteingangsdatum 05. November 2025
bearbeitet.
(Hinweis: Maßgeblich ist das Datum, an dem der Antrag in der Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen (LAF MV) eingegangen ist, nicht das Datum der Antragstellung.)
Fristen für die Beantragung von Reisekostenvergütungen
- Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht nur, wenn gemäß § 3 Abs. 5 Landesreisekostengesetz M-V (LRKG M-V) die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Auf die weiteren Ausführungen des § 3 Abs. 5 LRKG M-V wird hingewiesen.
Sperrung des Empfangs alter Office-Formate in E-Mail-Anhängen
Aufgrund von Sicherheitsabwägungen werden E-Mails mit Anhängen in alten Office-Formaten (z.B. DOC, XLS, PPT) nicht mehr angenommen und die Absender i.d.R. automatisch über die Nichtzustellung informiert. Für eine störungsfreie Verarbeitung wird die Übermittlung von PDF-Dokumenten empfohlen. Sollte es notwendig sein Office-Dokumente zu versenden, sind die aktuellen Office-Formate (z.B. DOCX, XLSX, PPTX) zu nutzen.
Nutzung öffentlicher Datenaustauschplattformen
Über öffentliche Datenaustauschplattformen wie Google Drive, Microsoft OneDrive, Dropbox oder vergleichbare Dienste bereitgestellte Dateien werden aus Sicherheitsgründen nicht entgegengenommen oder heruntergeladen.
Diese Plattformen bieten keine ausreichende Gewähr für Vertraulichkeit und Datensicherheit.

