FAQ

Fragen aus dem Bereich der Beihilfe

Was ist unter Analogabrechnung zu verstehen?

Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte werden nicht parallel zu der medizinischen Entwicklung aktualisiert, so dass ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die noch keinen Eingang in das Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung gefunden haben, grundsätzlich wie vergleichbare Leistungen bewertet werden können.

Welche Analogberechnungen werden auch in der Beihilfefestsetzung berücksichtigt?

Grundsätzlich stehen auch Analogabrechnungen unter dem Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit.
Bei festgestellter Notwendigkeit werden:

  1. Leistungsziffern aus dem jeweils aktuellen Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer,
  2. Empfehlungen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer und Beschlüsse des „ Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen“ bei der Bundesärztekammer,
  3. einvernehmliche Beschlüsse des bei der Bundeszahnärztekammer eingerichteten „Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen“ berücksichtigt

Welche Erkrankungen gelten als schwerwiegend im Zusammenhang mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln?

Bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen sind im Ausnahmefall auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, sofern sie als Therapiestandard gelten. Die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich abschließend aus Anlage 6 zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c BBhV. Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen.

Die Versorgung der beihilfeberechtigten Personen mit Arzneimitteln entspricht weitgehend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen.

Wer erhält Beihilfe und in welcher Höhe?

Beamte erhalten dem Grunde nach für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe im Rahmen der aktuellen Beihilferegelungen.

Beihilfeansprüche werden durch Ansprüche aus einer Krankenversicherung unter Umständen begrenzt oder entfallen.

 

Aktive Beamte:

  • 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen
  • 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen, wenn ihnen für 2 oder mehr Kinder Familienzuschlag zusteht (wenn beide Eltern Beamte sind, erhält nur Mutter oder Vater 70 %)
  • 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen, wenn sich die Beamtin / der Beamte in Elternzeit befindet

Versorgungsempfänger:

  • 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen

Kinder (im Familienzuschlag berücksichtigt), sowie Waisen:

  • 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen

Ehegatten:

  • 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen (wenn die Einkünfte des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung oder im laufenden Jahr (unter Vorbehalt)  den Betrag von 20.000 € (ab 01.01.2024 - 20.878 €) nicht erreicht haben, dies ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen

Beamte mit Heilfürsorgeansprüchen:

  • erhalten keine Beihilfen, Familienmitglieder werden wie oben dargestellt berücksichtigt.

In welchem Rahmen sind Massagen, Bäder, Krankengymnastik usw. beihilfefähig?

Nur medizinisch notwendige, vom Arzt verordnete Heilbehandlungen, die in der Bundesbeihilfeverordnung (Anlage 9 zu § 23 Absatz 1) aufgeführt sind, gelten als beihilfefähig. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach in den Beihilfevorschriften festgelegten Höchstbeträgen.

Wer darf die Heilbehandlung durchführen?

Die Heilmittel müssen gem. der Anlage 10 zu § 23 (1) und §24 (1) BBhV  von einem der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild  des Leistungserbringers entsprechen: Beschäftigungs-und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, klinische Linguisten, Masseure, medizinische Bademeister, Podologen, ab 20.09 2012 medizinische Fußpfleger und ab 20.09.2012 akademische Sprachtherapeuten, die über eine Zulassung  der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 SGB V verfügen.

Sind Yoga-, Walking- und ähnliche Kurse beihilfefähig?

Aufwendungen, die der traditionellen chinesischen Medizin zuzuordnen sind, wie z.B. Tui-Na, Qi-Gong, Tai-Chi, Shiatsu-Therapie, Akupressur oder Yoga gehören nicht zu den Heilmitteln der Anlage9 zu § 23 (1) BBhV und sind daher nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Walking und ähnliche Kurse der Prävention.

Was ist vor einer Behandlung im Krankenhaus besonders zu beachten?

Gemäß § 26a (1) Nr. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 des SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), bis zur Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt, beihilfefähig.

Bei  psychiatrischen und psychosomatischen Privatkliniken, die mit Tagessätzen abrechnen, sind die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag gemäß § 26a Abs. 2 Nr. 2 BBhV beihilfefähig.

In Zweifelsfällen zu dem Status der Klinik wird eine Anfrage bei der Beihilfefestsetzungsstelle angeraten.

Wahlarztleistungen (Einzel- oder Zweibettzimmer; Chefarztbehandlungen) sind nicht beihilfefähig.

Was muss bei zahnärztlichen Behandlungen und Zahnersatz beachtet werden?

  • Bei Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate usw.) gilt Folgendes:

Nach den Abschnitt

C (konservierende Leistungen): 2130-2320

F (prothetische Leistungen): 5000-5340

K (implantologische Leistungen): 9000-9170

und 7080-7100  der Gebührenordnung der Zahnärzte sind entstandene Aufwendungen für  zahntechnische Leistungen, Auslagen und Material zu 60 % (für entstandene Aufwendungen bis 31.12.2020 gilt noch die alte Regelung von 40 %) beihilfefähig

  • Kieferorthopädische, implantologische und funktionsanalytische Leistungen sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.
  • Nur für kieferorthopädische Behandlungen ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes zwingend vorgeschrieben.
  • Vor Beginn umfangreicher Behandlungen empfiehlt es sich aber, auch bei implantologischen und funktionsanalytischen Leistungen, einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung vorzulegen.