FAQ - Häufig gestellte Fragen
Allgemeines
Bis wann muss ich Änderungen mitteilen, wenn diese im Folgemonat Berücksichtigung finden sollen?
Reichen Sie die Unterlagen bitte spätestens bis zum 10. Tag eines Monats ein, damit die Änderungen im Folgemonat berücksichtigt werden können.
Die Angaben auf meinem Abrechnungsblatt erscheinen mir nicht schlüssig. Was muss ich tun?
Ergeben sich Ihrerseits bei der Prüfung des Abrechnungsblattes Zweifel, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen (LAF). Ihr zuständiger Bearbeiter wird umgehend Ihr Anliegen prüfen und eine Klärung herbeiführen.
Warum bekomme ich nicht immer eine Bezügemitteilung?
Sie erhalten nur dann eine Bezügemitteilung, wenn sich bei der Berechnung der Bezüge im Vergleich zum Vormonat Änderungen ergeben haben.
Was versteht man unter dem Begriff Verjährung?
Verjährung bedeutet allgemein den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, dass ein verjährter Anspruch weiterhin besteht, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung oder Zahlung verweigern. (§ 214 BGB)
Gibt es Änderungen in den Verjährungsfristen für Nachzahlungen und Rückforderungen?
Ja, mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 gilt nunmehr für die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen und Nachzahlungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Rückforderungsanspruch muss nach dem 31.12.2001 entstanden sein. (§ 195 BGB).
Riesterrente, Vermögenswirksame Leistungen
Ich habe einen Vertrag für die Riester-Rente abgeschlossen. Was muss ich dem LAFübersenden?
Bitte übersenden Sie den Vordruck "Einverständniserklärung - zugleich Antrag auf Vergabe einer Zulage-Nummer".
Die Einverständniserklärung wird benötigt, um die entsprechenden Daten zur Berechnung Ihrer Zulage an die Zentrale Zulagestelle (ZfA) übermitteln zu können.
Woher bekomme ich meine Zulage-Nummer für die Riester-Rente und wann erhalte ich diese?
Die Zulage-Nummer entspricht der Sozialversicherungsnummer.
Sollten Sie einen Antrag auf Vergabe der Zulage-Nummer gestellt haben, wird dieser umgehend an die Zentrale Zulagestelle (ZfA) weitergeleitet. Liegt die Rückmeldung von der ZfA vor, erscheint die Zulage-Nummer auf der Rückseite Ihrer Besoldungsabrechnung.
Ich habe einen Bausparvertrag bzw. einen Investmentfonds abgeschlossen. Was muss ich übersenden?
Übersenden Sie bitte einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz. Das entsprechende Formular erhalten Sie von Ihrem Anbieter. Der Beginn und die Höhe der Zahlung, der Empfänger sowie die Bankverbindung müssen erkennbar sein.
Was muss ich tun, wenn der Bausparvertrag / Investmentfonds nicht mehr bespart werden soll?
Teilen Sie bitte formlos mit, ab wann die Abführung nicht mehr vorgenommen werden soll.
Erfahrungsdienstalter (EDA)
Was sind Besoldungsgruppen?
Sie bestimmen das jeweilige Grundgehalt des Beamten. Außerdem ist aus ihr ersichtlich, in welcher Laufbahn (Laufbahngruppe 1 oder 2 / Einstiegsamt 1 oder 2) der Beamte eingestuft ist.
Wozu brauche ich ein Erfahrungsdienstalter?
Vereinfacht gesagt, ist das Erfahrungsdienstalter ein rechentechnisches Hilfsmittel, um zu ermitteln, aus welcher Erfahrungsstufe Sie bezahlt werden.
Ihr Erfahrungsdienstalter wird durch förmlichen Verwaltungsakt des Dienstherrn von der jeweils zuständigen Festsetzungsbehörde (LAF) festgesetzt und wird Ihnen in Form eines so genannten „Festsetzungsbescheides“ schriftlich mitgeteilt. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Prüfen Sie diesen Bescheid. Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte mit Ihrem Besoldungssachbearbeiter in Verbindung.
Wie wird das Erfahrungsdienstalter, bei Einstellungen von Beamten und Richtern, ermittelt?
Das Erfahrungsdienstalter ist der Erste des Monats, in dem der Beamte bzw. Richter erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (näher bestimmt in § 22 des Landesbesoldungsgesetzes) eingestellt wird. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes werden berücksichtigt („Soll-Zeiten“). Zeiten, die vor der Einstellung außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können mit insgesamt bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat („Kann-Zeiten“). Die Entscheidung über die Berücksichtigung von „Kann-Zeiten“ trifft die oberste Dienstbehörde des Beamten. Ausnahmsweise können unter den im Gesetz beschriebenen weiteren Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzministeriums M-V Zeiten über 5 Jahre hinaus berücksichtigt werden. Die Berechnung und die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters werden vom LAF M-V schriftlich mitgeteilt. Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf – hier werden an Stelle von Dienstbezügen Anwärterbezüge gewährt – werden bei der Ermittlung des Erfahrungsdienstalters nicht berücksichtigt.
Wie erfolgt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen?
Das Grundgehalt für Ämter der Besoldungsordnung A wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren
Das Grundgehalt für Ämter der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.
Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.
Welche Zeiten führen zum Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen?
Grundsätzlich wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben.
Dies gilt nicht für
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
- Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Landtag in hälftigem Umfang.
Über das Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen erhalten die betroffenen Beamte, Richter, Staatsanwälte bzw. Professoren eine schriftliche Mitteilung des LAF M-V.
Kinder und Familienstand
Was muss ich bei der Geburt eines Kindes beantragen bzw. berücksichtigen?
Bitte übersenden Sie eine Kopie der Geburtsurkunde sowie eine ausgefüllte Familienzuschlagserklärung (Erklaerung_Familienzuschlag3590).
Wichtiger Hinweis für Ledige oder Geschiedene:
Sollten Sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren (z. B. bei Geburt eines Kindes), weil Sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen Ihrer Hilfe bedürfen, und Sie den Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen, füllen Sie bitte zusätzlich Vordruck LBA3670 aus.
Bekomme ich den kindbezogenen Familienzuschlag bei Berechtigtenwechsel im Kindergeld weiterhin?
Wenn kein anderer Berechtigter den kindbezogenen Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung (z. B. Ortszuschlag) erhält, kann der Familienzuschlag weiterhin gezahlt werden. Es erfolgt jedoch eine Einzelfallprüfung.
Gibt es bei 3 Kindern mehr Familienzuschlag?
Ja, ab dem 3. Kind wird ein erhöhter kindbezogener Familienzuschlag gezahlt. Die Höhe entnehmen Sie bitte den entsprechenden Tabellen.
Für meinen Ehepartner gilt ab 1.11.2006 der TVL. Ich bin teilzeitbeschäftigt. Hat das Auswirkungen auf den Familienzuschlag?
Ja, Sie erhalten den Familienzuschlag wegen Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig in hälftiger Höhe, weil nach der Überleitung in den TV-L Ihres Ehegatten die so genannte „Konkurrenzregelung“ des § 40 Bundesbesoldungsgesetz für den Familienzuschlag entfällt.
Erhält ihr Ehegatte jedoch die sog. Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ, handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil 2 C 41.09 vom 16.12.2010 (Urteil: bverwg)entschieden, dass die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG gem. §40 Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung findet.
Welche Unterlagen muss ich bei Scheidung ausfüllen / übersenden?
Bitte übersenden Sie eine Kopie des rechtskräftigen (Rechtskraftvermerk auf der Urkunde) Scheidungsurteils sowie eine ausgefüllte Familienzuschlagserklärung. Sofern Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind, benötigen wir einen Nachweis der Unterhaltsverpflichtung.
Wieviel Tage Sonderurlaub gibt es bei Erkrankung eines Kindes?
„Generell besteht ein Anspruch auf 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr. Überschreiten die Dienstbezüge des Beamten im entsprechenden Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.
Danach können Beamten in den Fällen des § 12 (3) Satz 1 Nr. 7 SUrlV in jedem Kalenderjahr höchstens 7,5 Tage Sonderurlaub (für Alleinerziehende höchstens 15 Tage) je Kind gewährt werden. Bei mehreren Kindern ist der Umfang auf 18,75 Tage Sonderurlaub je Kalenderjahr bzw. 37,5 Tage für Alleinerziehende beschränkt.“
Bekomme ich Leistungen während der Elternzeit (Krankenversicherungszuschuss)?
Während der Elternzeit erhalten Sie keine Bezüge. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Beitragserstattung für eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung erhalten.
Es kann ein formloser Antrag auf die Zahlung des Krankenversicherungszuschusses für den Zeitraum der Elternzeit gestellt werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach § 7 der Elternzeitlandesverordnung M-V.
Fügen Sie diesem Antrag bitte eine aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung bei und beachten, dass Sie während der Elternzeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Landesbeamtengesetz M-V einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 v. H. haben. Hierzu ist ggf. die Anpassung Ihrer Krankenversicherung notwendig.
Steuern
Meine Lohnsteuerabzugsmerkmale sind nicht korrekt bzw. sollen geändert werden. Was muss ich jetzt machen?
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Hier liegt die Zuständigkeit für alle Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Ab 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Diese Anträge sind - wie bisher - bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres auf amtlichen Vordrucken zu stellen.
Für welche Änderungen sind die Meldebehörden zuständig?
Für Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen (z. B. Kirchenein- oder austritt, Eheschließung, Geburt, Adoption, Tod) bleiben weiterhin die Meldebehörden bei Stadt- oder Gemeineverwaltung zuständig.