Pauschale Beihilfe
Aufgrund § 80a Landesbeamtengesetz M-V können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ab dem 01.05.2026 anstelle der individuellen Beihilfe, bei der jeweils ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen erstattet wird, eine pauschale Beihilfe wählen. Sie wird monatlich ab dem Ersten des Folgemonats nach schriftlicher Antragstellung gewährt und mit den Bezügen ausgezahlt. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung (d. h. im Umfang von 100 %), unabhängig davon, ob gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Bei der beihilfeberechtigten Person ist die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, soweit sich die Höhe des Beitrages – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – nach der Höhe des Einkommens bestimmt.
Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige und unwiderrufliche Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert:
Verlinkung: Antrag pauschale Beihilfe inkl. Merkblatt
Mit Abgabe dieser Erklärung wird unwiderruflich, sowohl für den Beihilfeberechtigten als auch für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auf die individuelle Beihilfe mit Ausnahme von Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, verzichtet. Das bedeutet, dass bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe keine individuelle Beihilfe nach dem in § 80 LBG M-V normierten Bemessungssatz in Anspruch genommen werden kann.
Verlinkung: Merkblatt zur pauschalen Beihilfe
